Freistellungsbescheinigung
Ab dem 01.01.2002 müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von
Bauleistungen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der zu
zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vornehmen, wenn nicht eine vom
zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den
Bauunternehmer vorliegt.